AGB

für Leistungen der JAECKEL.IT GmbH, nachfolgend als „Auftragnehmer“ bezeichnet, an Kunden, nachfolgend als Auftragnehmer bezeichnet.


§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer erbringt einzelvertraglich konkret vereinbarte Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich der Informationstechnologie, sowie die begleitenden Werkunternehmerleistungen.
(2) Die Verantwortung für die Projektsteuerung und den Projekterfolg liegt beim Auftraggeber.
(3) Bei den Leistungen des Auftragnehmers handelt es sich, wenn dem die Natur der einzelnen erbrachten Leistungen nicht entgegensteht, um Dienstleistungen gemäß § 611 ff. BGB.
(4) Die Verträge werden ausschließlich mit Unternehmern geschlossen.

§ 2 Leistungen des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen entsprechend dem bei Abschluss des Einzelvertrages geltenden aktuellen Stands der Technik, soweit im Rahmen der Leistungsbeschreibung keine abweichenden Anforderungen vereinbart wurden.
(2) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen werktags von 9:00 Uhr bis 17:00 Uhr. Werktage sind die Tage von Montag bis Freitag unter Ausschluss bundeseinheitlicher Feiertage. Soweit erforderlich, wird der Auftragnehmer seine Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erfolgen. Darüber hinaus ist der Auftragnehmer in der Wahl des Leistungsorts frei.
(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn er Hindernisse oder Beeinträchtigungen, insbesondere in der IT-Umgebung des Auftraggebers, erkennt, die Auswirkung auf seine Leistungserbringung haben können.
(4) Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu vertreten sofern im jeweiligen Einzelfall nicht ausdrücklich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 3 Personal des Auftragnehmers
(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind. Sofern und soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der namentlichen Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(2) Die vom Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzten Personen unterliegen nicht der Weisungsbefugnis des Auftraggebers. Dies gilt auch, wenn vom Auftragnehmer eingesetzte Personen die Leistungen in den Räumen des Auftraggebers erbringen.

§ 4 Unterauftragnehmer
(1) Der Auftragnehmer ist nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, Unterauftragnehmer zur Leistungserbringung einzusetzen. Der Auftraggeber wird die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern. (2) Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer stehen.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber wird alles Erforderliche und Übliche vornehmen, um die Leistungserbringung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer insbesondere
a) alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen;
b) zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Räumlichkeiten und Zugang zu seinen Mitarbeitern gestatten;
c) erforderliche Arbeitsmaterialien einschließlich Arbeitsplätzen zur Verfügung stellen; und
d) Zugang zu seinen IT-Systemen einräumen,
sofern diese Leistungen vertraglich nicht dem Pflichtenkreis des Auftragnehmers zugeordnet wurden.
(2) Der Auftraggeber hat für die funktionierenden Stromanschlüsse und funktionierenden Internetzugang, sowie die Funktionsfähigkeit des eigenen Computernetzwerkes, soweit die Aufstellung des Computernetzwerkes nicht zum Auftrag gehört, Sorge zu tragen.
(3) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungshandlungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar. Sofern und soweit der Auftraggeber die von ihm geschuldeten Mitwirkungshandlungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht wie vereinbart erbringt und dies Auswirkungen auf die Leistungserbringung des Auftragnehmers hat, ist der Auftragnehmer von der Erbringung der betroffenen Leistungen befreit. Dem Auftragnehmer entstehende und nachgewiesene Mehraufwände werden unbeschadet weiterer Rechte des Auftragnehmers auf der Grundlage der vereinbarten Konditionen gesondert vergütet.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung unterliegt einer Einzelvereinbarung
(2) Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der Leistungen erforderlichen und nachgewiesenen Auslagen einschließlich der Reisekosten. Für die Höhe der Erstattung der Reisekosten gelten die allgemeinen Reisekostenrichtlinien des Auftraggebers soweit diese dem Auftragnehmer vorab bekannt gegeben wurden.
(3) Die erbrachten Leistungen werden bei abnahmepflichtigen Leistungen nach Abnahme, bei sonstigen Leistungen nach Erbringung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Rechnungen des Auftragnehmers erhalten Angaben zur Anzahl der durch jeden eingesetzten Mitarbeiter geleisteten Arbeitstage unter Angabe des Leistungsdatums, des Tagessatzes des jeweiligen Mitarbeiters sowie eine Beschreibung der abgerechneten Leistungen und zu erstattenden Auslagen.
(4) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, verstehen sich alle Preisangaben zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der endet, je nachdem was früher eintritt, wenn
a) die vereinbarten Leistungen vollständig erbracht wurden;
b) das vereinbarte Budget verbraucht wurde; oder
c) der Vertrag vom Auftraggeber unter Einhaltung der nach § 621 BGB gekündigt wurde. (2) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung des Einzelvertrages nach den gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
(3) Bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistungen sind zu vergüten; im Fall einer durch den Auftragnehmer schuldhaft verursachten außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber gilt dies nur, soweit die erbrachten Leistungen für den Auftraggeber nutzbar sind.

§ 8 Stornierung
(1) Dem Auftraggeber wird ein vertragliches Stornierungsrecht eingeräumt.
(2) Übt er das Stornierungsrecht aus, so behält der Auftragnehmer bei der Ausübung
a) ab 14 Tagen vor der Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers 30 % des vereinbarten Honorars;
b) ab 7 Tage vor der Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers 50% des vereinbarten Honorars;
c) ab 48 Stunden vor der Fälligkeit der Leistung des Auftragnehmers 100 % des vereinbarten Honorars.
(3) Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 gelten nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Auftragnehmerin sich durch die Stornierung des Auftraggebers Aufwendungen ersparte.
(4) Gesetzliche Rücktrittsrechte und Kündigungsgründe bleiben von dieser Regelung unberührt.

§ 9 Kontaktpersonen der Parteien
(1) Beide Parteien benennen einzelvertraglich jeweils eine Kontaktperson, die für die jeweils andere Partei als Ansprechpartner zur Verfügung steht und befugt ist, für die jeweilige Partei verbindliche Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen (nachfolgend „Kontaktpersonen“ genannt).
(2) Die Parteien sind jederzeit berechtigt, die Kontaktpersonen durch eine Erklärung in Textform gegenüber der anderen Partei auszutauschen.

§ 10 Nutzungsrechte
Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung erhält der Auftraggeber an den vom Auftragnehmer entwickelten Arbeitsergebnissen, soweit solche Schutzgegenstände von immateriellen Güterrechten sind, ein nicht übertragbares, einfaches, räumlich und zeitlich unbeschränktes Recht, die Arbeitsergebnisse für eigene interne Zwecke zu nutzen. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister.

§ 11 Schutzrechte Dritter
(1) Werden durch die vertragsgemäße Nutzung der unter diesem Vertrag von dem Auftragnehmer erstellten Arbeitsergebnisse Schutzrechte Dritter verletzt, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von gerichtlich rechtskräftig festgestellten Ansprüchen Dritter aufgrund bestehender Schutzrechte Dritter freistellen, sofern und soweit die Arbeitsergebnisse nicht auf Vorgaben oder Beistellungen des Auftraggebers beruhen.
(2) Der Auftraggeber wird
a) den Auftragnehmer unverzüglich von geltend gemachten Ansprüchen unterrichten; b) dem Auftragnehmer die Entscheidung über die Abwehr der Ansprüche überlassen; und c) dem Auftragnehmer alle zur Verteidigung gegen einen solchen Anspruch vorhandenen und vernünftigerweise erforderlichen Informationen und Unterstützungshandlungen zur Verfügung stellen.
(3) Der Auftragnehmer wird von seiner Verpflichtung zur Freistellung frei, wenn der Auftraggeber bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter und der Minderung möglicher Schäden nicht im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer handelt.

§ 12 Haftung
(1) Im Fall von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung eines Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf.
(3) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt. Freistellungsansprüche nach dem vorstehenden Paragrafen bleiben durch die Regelungen dieses Paragrafen unberührt.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien werden alle Geschäftsgeheimnisse einschließlich des Inhalts des Einzelvertrages sowie sonstige als vertraulich gekennzeichnete Informationen der jeweils anderen Partei (nachfolgend „vertrauliche Informationen“ genannt) vertraulich behandeln. Die empfangende Partei („Empfänger“) wird die vertraulichen Informationen mit derselben Sorgfalt behandeln, wie sie eigene vertrauliche Informationen der gleichen Sensitivität behandelt, mindestens jedoch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2) Eine Nutzung der vertraulichen Informationen ist auf den Gebrauch im Zusammenhang mit diesem Vertrag beschränkt. Ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen an Dritte nicht gestattet. Keine Dritten im Sinne dieses Absatzes sind verbundene Unternehmen der Parteien und Berater, die von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
(3) Soweit anwendbare gesetzliche Verpflichtungen dies erfordern, ist der Empfänger überdies zur Offenlegung und Weitergabe vertraulicher Informationen berechtigt. Sofern gesetzlich zulässig, wird der Empfänger die offenlegende Partei vor der Offenlegung vertraulicher Informationen informieren.
(4) Die Parteien werden ihren Mitarbeitern oder Dritten, denen sie vertrauliche Informationen weitergeben, eine vertrauliche Behandlung dieser Informationen im Rahmen der jeweiligen Unterauftragnehmer- und Arbeitsverhältnisse mit der Maßgabe auferlegen, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung auch über das Ende des jeweiligen Unterauftragnehmer- oder Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht soweit nicht bereits eine entsprechende allgemeine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit besteht.
(5) Von der Verpflichtung zur Vertraulichkeit ausgenommen sind Informationen, die a) bei Vertragsabschluss bereits allgemein bekannt waren oder nachträglich ohne Verstoß gegen die in diesem Vertrag enthaltenen Verpflichtungen zur Vertraulichkeit allgemein bekannt werden;
b) die der Empfänger unabhängig von diesem Vertrag entwickelt hat; oder
c) der Empfänger von Dritten oder außerhalb des Einzelvertrages von der offenlegenden Partei ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhalten hat.
Der Nachweis für das Vorliegen der in diesem Absatz genannten Ausnahmen obliegt der Partei, die sich auf die Ausnahme beruft.
(6) Mit Beendigung des Einzelvertrages werden die Parteien in ihrem Besitz befindliche vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei auf Aufforderung dieser Partei herausgeben oder löschen. Hiervon ausgenommen sind vertrauliche Informationen für die eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht sowie Datensicherungen im Rahmen üblicher Backup-Prozesse.
(7) Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit gilt auch nach Auftragsbeendigung.

§ 14 Datenschutz
Die Parteien werden die jeweils auf sie anwendbaren datenschutzrechtlichen Gesetze einhalten.

§ 15 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.4.1980).
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist der Sitz des Auftragnehmers in Roth.